Gebissmodell mit Implantat, von Händen gehalten

Implantatgetragene Krone bei Vorliegen einer Ausnahmeindikation nach Zahnersatz-Richtlinie 36a

Bei der Versorgung eines Kassenpatienten mit einer Implantatkrone für eine Einzelzahnlücke ist zu prüfen, ob die Ausnahmeindikation gemäß Zahnersatz-Richtlinie nach Ziffer 36a erfüllt ist.

Auszug aus der Zahnersatzrichtlinie V Versorgung mit Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz) Ziffer 36a: „Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung: a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind …“

Info: Laut Gemeinsamer Erklärung der Partner im Bundesausschuss sind mit Inkrafttreten zum 01.01.2006 in den Zahnersatz-Richtlinien Suprakonstruktionen zu beschreiben, die zu einer Verbesserung der Kaufunktion im Vergleich zu anderen Versorgungsformen führen.

Demnach kann es sich bei einer implantatgetragenen Einzelzahnkrone sogar um eine Regelversorgung handeln, sofern die Verblendgrenzen (Zähne 15-25 und 34-44) eingehalten werden. Dies wird im folgenden Beispiel (Abb. 1) klar.

Zahnschema HKP

Zahn 21 erhält ein Implantat und soll mit einer vestibulär verblendeten Vollgusskrone versorgt werden; die Nachbarzähne sind nicht überkronungsbedürftig und kariesfrei. Es handelt sich also nicht um eine Brückenversorgung, wie zunächst die R-Zeile im Heil- und Kostenplan (HKP) vermuten lässt, sondern, wie unter TP eingetragen, um eine Suprakonstruktion in Form einer implantatgetragenen Einzelkrone. Für diesen Fall sind folgende Festzuschüsse sowie BEMA-Nummern ansetzbar:

Festzuschüsse:

Zahn Festzuschuss Anzahl
21 2.1 1
11-22 2.7 3

Bema:

Bema-Nr. Anzahl
19i 1
20ib 1
Ä924a 1
24ci bis 3x

 

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Info: Außerhalb des Verblendbereichs hat der Patient im Rahmen der Regelversorgung nur einen Kassenanspruch auf eine Vollgusskrone nach Bema-Nr. 20ai. Etwaige Vollverblendungen führen dazu, dass die Versorgung gleichartig wird und keine Bema-Nummer für die Krone angesetzt werden kann. Die Berechnung der Krone erfolgt dann nach GOZ.

Das Röntgenbild, das nach der Implantatinsertion angefertigt wird, ist bei Vorliegen der Ausnahmeindikation nach Bema-Nr. Ä925a zu berechnen.

Ihre Praxissoftware unterstützt Sie in der Regel bei der Anfertigung des Heil- und Kostenplanes.

Im DS-Win bietet es sich an, den aktuellen Befund zu benutzen. So können im Reiter „HKP“ automatische Planungen vorgenommen werden. In diesem Fall wird der Befund „Implantat geplant“ für Zahn vergeben. Falls das Implantat bereits vorhanden ist, sollte auch entsprechend der Befund „Implantat“ benutzt werden (Abb. 2).

Z1.PRO HKP-Planung

Im Reiter HKP wählen Sie zunächst die Schaltfläche >>Neu<< an, um einen HKP zu erstellen. Anschließend klicken Sie im oberen linken Bereich auf „R+TP planen“. Es erscheint nun die Abfrage, ob eine Ausnahmeindikation für den Zahn 21 vorliegt. Diese können Sie mit >>Ja<< bestätigen.

Das DS-Win füllt Ihren HKP nun automatisch mit den richtigen Befundkürzeln (Abb. 3).

DS-Win HKP-Planung

Anschließend wählen Sie die Schaltfläche >>Rechnen<< im unteren, linken Bereich an und klicken sich wie gewohnt durch die HKP-Berechnung. Die Bema-Nummern 19bi und 20bi werden automatisch geplant. Bitte beachten Sie, dass bei Vorliegen einer Regelversorgung kein GOZ-Honorar für die Suprakonstruktion anfällt. Nun können Sie den eHKP versenden oder den HKP drucken.

In CGM Z1/Z1.PRO wird der Befund „Implantat“ gleich aus der 01-Befundung in den Heil- und Kostenplan übernommen. Sofern der Zahn noch nicht mit einem Implantat versorgt ist, kann im ZE-Plan der Zahn mit dem Befundkürzel „fi“ (geplantes Implantat) versehen werden.

Planen Sie nun wie gewohnt die Krone KV an dem zu versorgenden Zahn. Z1 erkennt, dass es sich um eine mit Implantat zu versorgende Einzelzahnlücke handelt und trägt gleich die Plankürzel KVI (Regelversorgung) ein. Im Anschluss bestätigen Sie auf dem Button >>Rechnen<<, um die Honorar- und Laborleistungen zu ermitteln (Abb. 4).

Z1.PRO HKP-Planung

Mit Drucken beziehungsweise Versenden des Heil- und Kostenplans werden die Planungen gemäß den Vorgaben umgewandelt und die Planungskürzel im Befund des Behandlungsplans ausgegeben. Für die Regelversorgung sind in dem Fall die Brücke an den Zähnen 11-22 mit KV BV KV und für die Therapieplanung das zu verwendende Kürzel SKV an Zahn 21 zu verwenden. Der geplante Heil- und Kostenplan für das oben genannte Beispiel sieht dann wie folgt aus (Abb. 5).

Ausgefüllter HKP

Titelbild: Peter Kasprzyk - unsplash.com

Autorin: Anna-Lena Tepling
Leitung Produktmanagement OPTI health consulting GmbH
24398 Karby
Tel.: 04644 95890
E-Mail: tepling@opti-hc.de
https://www.opti-hc.de/