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Das Patientenrechtegesetz – bei Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Anwalt

Ein Wissenschaftsbeitrag aus der PI 1/2015 von Catrin Klink.

Quintessenz für das Praxisteam


Es bleibt abzuwarten, ob das Patientenrechtegesetz (PatRG) tatsächlich zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten beiträgt und helfen kann, die vom Gesetzgeber angenommenen Unklarheiten des bisherigen Richterrechtes im Bereich der (Zahn)Arzthaftung zu beseitigen. Da das PatRG nur in wenigen Punkten Neuerungen enthält und sich im Übrigen auf das bisherige Richterrecht beruft, befasst sich der Beitrag hauptsächlich mit diesen „Neuheiten“, die sich für (Zahn)Arzt und Patient aus dem PatRG ergeben haben, und zeigt mögliche Konsequenzen für den Praxisalltag auf.

Summary

So far, the grown and settled entity of finely differentiated court decisions concerning dental/medical malpractice cases that has been developed over the range of many years by jurisdiction, has been sufficient to secure patients' rights. §§ 630a-h BGB, recently introduced by the Patients' Rights Act („Patientenrechtegesetz“), fails this entity of court decisions in all areas of dental/medical malpractice law. The general terms used in the Patients' Rights Act do not introduce regulations of an essentially new character, but are to be considered as an attempt to codify the bare bones or mere frame structures of the existing case law developed largely out of the whole set of numerous court rulings over many decades. Therefore, the Patients' Rights Act is rightly considered to be a mere „placebo law“ by most of the literature. Whatever the response of jurisdiction – in particular the VI. Civil Court of Appeal of the Federal Court of Justice („VI. Zivilsenat des BGH“), the highest appellate court in Germany for civil and criminal cases, being responsible for dental/medical liability litigation – to the small number of new legal requirements of the Patients' Rights Act will be, remains to be seen.

Zusammenfassung

Es bleibt festzuhalten, dass die Patientenrechte bislang schon ausreichend durch die seit vielen Jahren von der Rechtsprechung im (Zahn)Arzthaftungsrecht entwickelten und fein ausdifferenzierten Entscheidungen abgesichert wurden. Die durch das Patientenrechtegesetz eingeführten §§ 630a-h BGB sind nicht in der Lage, die Entität dieser Entscheidungen in allen Bereichen des (Zahn)Arzthaftungsrechtes vollumfänglich wiederzugeben, zu verbessern oder gar zu ersetzen.

Die allgemeinen Formulierungen des Patientenrechtegesetzes beinhalten im Wesentlichen keine neuartigen Regelungen, sondern stellen lediglich den Versuch dar, Basis- oder Rahmenstrukturen des bisherigen Richterrechts zu kodifizieren, wobei sich der Gesetzgeber dabei weitgehend auf das seit Jahrzehnten bestehende Richterrecht bezogen hat. Danach wird das Patientenrechtegesetz in der Literatur zu Recht überwiegend als „Placebo-Gesetz“ angesehen. Wie die Rechtsprechung – insbesondere der VI. Zivilsenat des BGH, der für (Zahn)Arzthaftungsstreitigkeiten zuständig ist auf die wenigen Neuregelungen des Patientenrechtegesetzes reagieren wird, bleibt abzuwarten.

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